Die betriebliche Brandschutzpraxis

Fluchtwege freihalten

Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen, Räumen und Gebäuden muss sichergestellt sein durch:

  • Anzahl
  • Lage
  • Bauart
  • Zustand von Fluchtwegen, Rettungswegen und Ausgängen.

Die erforderliche Anzahl und die Lage richten sich nach der Art des Betriebes sowie nach der durch die Bauart der Gebäude oder Fertigung gegebenen Brand und Explosionsgefährdung. Treppenhäuser und Flure sind häufig Fluchtwege und sollten ein gefahrloses Verlassen gefährdeter Bereiche ermöglichen.

Deshalb müssen sie vor den Auswirkungen des Feuers besonders geschützt und mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet  sein.

Sie dürfen niemals zur Lagerung oder zum Abstellen von Gegenständen oder Materialien benutzt werden.

Treppenräume und Flure sind auch Angriffswege der Feuerwehr; deshalb sind sie, ebenso wie die Zufahrtswege für die Feuerwehr, stets freizuhalten. Freizuhalten sind alle Flucht- und Rettungswege. Was nützt im Falle der Gefahr ein Ausgang, der verstellt oder verschlossen ist?

Sicherheitsbeleuchtung

Zum vorbeugenden Brandschutz gehören auch Planung und
Installation einer Sicherheitsbeleuchtung.

Sicherheitsbeleuchtung ist nach der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1) und der Arbeitsstättenverordnung eine Notbeleuchtung,  die:

• bei Störung der Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung Rettungswege, Räume und Arbeitsplätze während der betrieblich erforderlichen Zeiten mit einer  vorgegebenen Mindestbeleuchtungsstärke  beleuchtet
• rechtzeitig wirksam wird Einzelheiten für die Planung und Installation der Sicherheitsbeleuchtung können DIN VDE 0108 „Errichten und Betreiben von Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen sowie von Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten“ und DIN EN 1838 „Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Notbeleuchtung“ entnommen werden.

Feuergefährdende Räume

Als feuergefährdet sind Räume oder Raumbereiche anzusehen,
in denen leicht entzündliche Stoffe in gefährlicher Menge angesammelt, gelagert und verarbeitet werden, z.B.:

  • Kfz-Reparaturwerkstätten und Garagen
  • Bereiche, in denen flüssige oder pulverförmige Beschichtungsstoffe sowie Klebstoffe verarbeitet, aufgetragen, getrocknet, gelagert werden – soweit diese
  • Bereiche nicht explosionsgefährdet sind
  • Holzbearbeitungswerkstätten
  • Lager, Packereien, Versandabteilungen, in denen Papier, Pappe, Holz angehäuft sind In feuergefährdeten Bereichen ist das Rauchen sowie der Umgang mit
  • Feuer oder offenem Licht verboten. Entsprechende Verbotsschilder sind an den Eingängen und in den Räumen anzubringen. Einzelheiten regeln die Bestimmungen des § 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A8; seit 2012 ASR A1.3). Danach sind für die Gefahrenlagen ausschließlich die in ASR A1.3 aufgenommenen Sicherheitsbeichen zu verwenden.